Rn 1

Die Regelung in § 769 weitet die Bürgenhaftung im Interesse des Gläubigerschutzes aus: Mehrere Bürgen haften stets gesamtschuldnerisch, auch wenn sie nicht voneinander wissen. Die Regel in § 427, der eine Gesamtschuldschuldnerschaft nur bei gemeinsamer vertraglicher Verpflichtung entstehen lässt, ist unanwendbar (Mot II 667: modernes, einfaches und klares Recht).

 

Rn 2

§ 769 ist dispositiv (BGHZ 88, 185, 187; Mot II 667). Gläubiger und Bürgen können die gesamtschuldnerische Haftung ausschließen (Nebenbürgschaft, arg Kobl ZIP 06, 1438) und zB vereinbaren, dass ein Mitbürge aus der Haftung entlassen wird oder die Zahlung des einen Bürgen den Fortbestand der Haftung der anderen Bürgen nicht berührt (Ausschluss der Wirkung von § 423). Eine solche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Mitbürge berührt den Innenausgleich zwischen den Mitbürgen regelmäßig nicht (BGHZ 88, 185, 188 ff; NJW 92, 2286, 2287; vgl Wolf NJW 87, 2472 ff).

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