Rn 19

§ 773 II schützt den Bürgen. Hs 1 schränkt den in I Nr 3 u 4 vorgesehen Ausschluss der Einrede der Vorausklage ein. Steht dem Gläubiger ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache zu, kann der Bürge darauf verweisen (Einrede der sachlichen Vorausvollstreckung): Der Gläubiger möge sich zunächst daraus befriedigen (Staud/Stürner § 773 Rz 9). Deckt das Pfandrecht oder das Zurückbehaltungsrecht die verbürgte Forderung nur teilweise ab, kann der Bürge den Gläubiger auf diesen Teil verweisen und haftet für die Restforderung (ohne Einrede der Vorausklage) primär (MüKoBGB/Habersack § 773 Rz 10). Hs 2 schränkt den Bürgenschutz durch Hs 1 ein: Wenn das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers auch eine andere Forderung des Gläubigers sichert, kann der Bürge ihn nur dann auf das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht verweisen, wenn der Wert der verpfändeten oder zurückhaltbaren Sache beide Forderungen deckt (s § 772 Rn 9).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge