Rn 14

Mit der Hauptforderung gehen nach §§ 412, 401 auch alle von ihr abhängigen Nebenrechte, insb akzessorische Sicherheiten, auf den Bürgen über (Mot II 674; BGHZ 110, 41, 43). Dies gilt unabhängig davon, ob die Nebenrechte vor oder nach Übernahme der Bürgschaft entstanden sind (arg § 776 2). Selbstständige Sicherungsrechte, wie zB Sicherungsgrundschulden, Sicherungseigentum (BGH WM 94, 1161, 1163), Eigentumsvorbehalte (BGHZ 42, 53, 56 f), Sicherungsabtretung (BGHZ 78, 137, 143) oder Rentenschulden (Köln NJW 90, 3214) gehen nur dann in analoger Anwendung des § 774 I 1 auf den Bürgen über, wenn die Abrede des Sicherungsgebers mit dem Gläubiger diesem nicht entgegensteht (BGH WM 67, 213, 214; BGHZ 110, 41, 43). Sonst ist der Gläubiger in entspr Anwendung von §§ 774, 412, 401 zur Übertragung verpflichtet: BGHZ 144, 52, 54 f; NJW 01, 2327, 2330; BGHZ 136, 347, 352. Der Gläubiger muss die Sicherungsrechte nach §§ 269, 270 – vorbehaltlich anderer Vereinbarung – an seinem Wohnsitz bzw wenn die Verbindlichkeit in seinem Gewerbebetrieb entstanden ist, an seiner gewerblichen Niederlassung übertragen (BGH NJW 95, 1546 [BGH 09.03.1995 - IX ZR 134/94]).

 

Rn 15

Nach §§ 774, 412, 402, 403 hat der Bürge einen Anspruch auf Auskunft sowie auf Ausstellung einer öffentlich beglaubigten Abtretungsurkunde gegen den Gläubiger. Aufgrund dieser Ansprüche kann es ihm nicht versagt werden, nur Zug um Zug gegen Aushändigung der ihm zustehenden Erklärungen zur Zahlung verurteilt zu werden (RG HRR 32 Nr 2141).

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