Rn 19
War die verbürgte Forderung öffentlich-rechtlicher Natur, ist für den Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner der Zivilrechtsweg nach § 13 GVG eröffnet (BGH NJW 73, 1077, 1078; MüKoBGB/Habersack § 774 Rz 19). S auch Rn 15.
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