Rn 5

Die Regelung in § 776 1 erfasst neben den dort genannten Sicherheiten: (1.) die Aufgabe aller akzessorischen Sicherungs- und Vorzugsrechte, die nach §§ 774, 412, 401 mit der Hauptforderung auf den Bürgen übergehen: s § 774 Rn 14, sowie (2.) die Aufgabe aller selbstständigen Sicherungsrechte (zB Sicherungsgrundschulden, Sicherungseigentum oder Eigentumsvorbehalte), deren Übertragung der Bürge nach §§ 412, 401 verlangen kann (s § 774 Rn 14).

 

Rn 6

In entspr Anwendung von § 776 wird der Bürge auch insoweit frei, als der Verwertungserlös von Sicherungsgut, den der Gläubiger aufgrund einer insolvenzrechtlichen Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter nach § 168 III InsO erzielt, insolvenzrechtlich nicht auf die Hauptforderung angerechnet wird (BGH NJW 06, 228, 230). Die Vereinbarung schneidet dem Bürgen die Möglichkeit der eigenen Befriedigung aus dem Sicherungsgut nach §§ 774, 412, 401 ab. Durch ein solch nachträgliches Rechtsgeschäft kann das Haftungsrisiko des Bürgen nicht zu seinem Nachteil verändert werden (BGH aaO 229; krit Foerste NZI 06, 275).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge