Rn 10

Da die Zeitbestimmung eine Haftungserleichterung für den Bürgen darstellt, ist sie formfrei möglich (s § 766 Rn 5; MüKoBGB/Habersack § 777 Rz 9). Dagegen bedürfen die Verlängerung der vereinbarten Frist (Weber/Weber 92) oder die Zustimmung zu einer Stundung der Hauptforderung ohne Bestimmung eines neuen Endtermins – mit der der Bürge die Beschränkung seiner Haftung auf bestimmte Zeit aufgibt, RG JW 1903 Beil Nr 252 – als den Bürgen beschwerende Erklärungen der Schriftform: § 766 Rn 6.

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