Rn 1

Der Kreditauftrag ist ein Auftrag iSd § 662 (oder Geschäftsbesorgungsvertrag iSd § 675), der sich aufgrund der in § 778 vorgeschriebenen Rechtsfolge von einem gewöhnlichen Auftrag unterscheidet. An die Stelle der Haftung aus §§ 670, 675 tritt die Haftung als Bürge aus §§ 765 ff (vgl zur Entstehungsgeschichte RGZ 50, 160 f). Die Vorschrift ist dispositiv. Die praktische Bedeutung von § 778 in der Wirtschaft ist gering, da Banken idR gesonderte Bürgschaftsverträge abschließen (BuB Rz 4/1261).

 

Rn 2

Der Begriff der Gewährung eines Darlehens oder einer Finanzierungshilfe wird weit ausgelegt: Darunter fällt (1.) die Gewährung eines Darlehens iSv § 488 I (vgl BGH WM 84, 422, 423), (2.) die Gewährung einer Finanzierungshilfe iSv § 499 (zB Warenkredit: RGZ 87, 144, 146: ›Sendet sofort Ware per Eilgut‹; Hambg VersR 84, 795), (3.) die Erweiterung oder Verlängerung eines Darlehens oder einer Finanzierungshilfe (Staud/Stürner § 778 Rz 2) und (4.) die Zusage, auf Verlangen ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren (Krediteröffnungsauftrag; Staud/Stürner aaO). Ist das Darlehen oder die Finanzierungshilfe bei Vertragsschluss bereits gewährt worden, handelt es sich nicht um einen Kreditauftrag (RGZ 56, 130, 132); in Betracht kommt die Übernahme einer Bürgschaft (s Rn 4).

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