Rn 28

Die Vorschriften über die Anfechtung (§§ 119 ff) sind anwendbar. Allerdings scheidet eine Irrtumsanfechtung nach § 119 aus, wenn sich der Irrtum der anfechtenden Partei auf einen Umstand bezieht, der gerade in dem Vergleich Gegenstand der Regelung des ungewissen oder streitigen Sachverhaltes war (RGZ 162, 198, 201 f; Ddorf BauR 12, 106, 114). Demggü kann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 I Alt 1 auch über den str oder mit Ungewissheit behafteten Punkt erfolgen (RG JW 27, 1993; BGH NJW-RR 86, 1258, 1259 [BGH 18.06.1986 - IVb ZR 47/85]); die Beweislast trägt der Anfechtende (s Brandbg 4 U 88/01 v 18.7.07: kein Anscheinsbeweis). Haben die Parteien aber einen Vergleich zur Bereinigung der durch eine Täuschung entstandenen zweifelhaften Lage geschlossen, so fehlt es an der für die Anfechtung notwendigen Kausalität zwischen Vergleichsabschluss und Täuschung (BGH NJW-RR 89, 1143; Erman/Müller § 779 Rz 33). Zur Anfechtung wegen Drohung (§ 123 I Alt 2) durch den Richter beim Vergleichsabschluss s BAG NZA 2010, 1250, 1254 [BAG 12.05.2010 - 2 AZR 544/08].

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