Rn 29

Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 779 kann einem Vergleich die Geschäftsgrundlage fehlen (BGH NJW 00, 2497, 2498 [BGH 08.12.1999 - I ZR 230/97]) und eine Anpassung des Vergleichs nach § 313 notwendig werden (BGH NJW 13, 1530, 1532 [BGH 20.03.2013 - XII ZR 72/11] wegen Auswirkung der Änderung langjähriger Rspr auf ein Dauerschuldverhältnis; NJW-RR 08, 1716, 1717 [BGH 16.09.2008 - VI ZR 296/07]). Allerdings muss in solchen Fällen die vertragliche Risikoverteilung eingehend untersucht werden (s zB BGH NJW-RR 08, 649). So scheidet ein Wegfall der Geschäftsgrundlage bspw aus, wenn die Parteien bereits im Vergleichsinhalt eine Regelung für das Fehlen, den Wegfall oder die Veränderung bestimmter Umstände vereinbart haben (BGHZ 61, 153, 162; WM 71, 1120, 1121; BAG NJW 01, 1297, 1300; Staud/Marburger § 779 Rz 86).

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