Rn 37

Der Anwaltsvergleich ist in Urschrift oder notarieller Ausfertigung und unter Datumsangabe seines Zustandekommens beim zuständigen Amtsgericht niederzulegen (Stein/Jonas/Münzberg § 796a Rz 8). Zuständig ist nach Wahl der niederlegenden Partei jedes Amtsgericht, bei dem eine der Vergleichsparteien bei Vertragsabschluss ihren allg Gerichtsstand hatte (MüKoZPO/Wolfsteiner § 796a Rz 10). Der Vergleich kann jedoch nach § 796c ZPO mit Zustimmung der Parteien auch einem Notar zur Verwahrung übergeben werden; der Notar muss seinen Amtssitz am Sitz des zuständigen Amtsgerichtes haben. Eine Frist für die Niederlegung ist nicht einzuhalten (Thomas/Putzo/Seiler § 796a Rz 7).

 

Rn 38

Die Vollstreckbarkeit wird auf Antrag einer Partei vom Gericht (§ 796b ZPO) oder vom Notar (§ 796c ZPO) erklärt (B/L/H/A/G/Schmidt § 796a Rz 11).

 

Rn 39

Ausschlussgründe für die Vollstreckbarerklärung normiert § 796a III ZPO (Unwirksamkeit des Vergleichs; Verstoß gegen die öffentliche Ordnung). Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) ist gegeben, wenn die Vollstreckbarerklärung des Vergleichs zu einem Ergebnis führt, dass mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insb mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist, vgl § 328 I Nr 4 ZPO. Der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung führt jedoch nicht notwendigerweise zur Unwirksamkeit des Vergleichs (Thomas/Putzo/Seiler § 796a Rz 10).

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