Rn 16

Persönlich wirkt ein Vergleich grds nur inter partes (BGHZ 116, 319, 321). Ein Vergleich zu Lasten Dritter ist unzulässig (BGH NJW 99, 1782; MüKoBGB/Habersack § 779 Rz 30), aber als Vertrag zugunsten Dritter iSv § 328 (in Grenzen, s § 328 Rn 10) möglich. Zur Wirkung in der Insolvenz s BAG ZIP 08, 846 u Smid InVo 06, 45.

 

Rn 17

Vereinbaren zwei Parteien einen Abfindungsvergleich und erteilen sich Generalquittung hinsichtlich aller bekannten und nicht bekannten sowie (zumeist) künftigen Ansprüche, ist es eine Frage der Auslegung, ob die Parteien auch unvorhersehbare Schäden einbeziehen wollten (vgl BGH NJW 57, 1395 [BGH 25.06.1957 - VI ZR 178/56]; NJW 84, 115 [BGH 12.07.1983 - VI ZR 176/81]). Nachforderungen sind grds ausgeschlossen (Scholten, NJW 18, 1302, 1305 mH auch auf §§ 119, 123, 138, 313). Voller Schadensersatz trotz Abfindungsvergleichs, wenn die Vereinbarung aufgrund eines krassen Missverhältnisses zwischen Schaden und Abfindungssumme gegen Treu und Glauben (§ 242) verstößt (BGH NJW 1991, 1535; Erman/Müller § 779 Rz 13). Zu Haftungsfallen beim Abfindungsvergleich: Luckey SVR 12, 135. Zum Abfindungsvergleich im Arbeitsrecht LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 18, 6061, Rz 31.

 

Rn 18

Der Vergleich über ein schwebend unwirksames Geschäft beinhaltet seine Genehmigung (zB Stuttg BeckRS 06, 15079; München BeckRS 08, 08713; s.a. Karlsr BeckRS 06, 15000).

 

Rn 19

Zumeist wollen die Parteien durch den Abschluss eines Vergleichs keine Schuldumschaffung (Novation), BGHZ 52, 39, 46; NJW 02, 1503. Ausnahmsweise kann der Vergleich eine Novation darstellen, wenn zB zur Zeit des Vergleichsabschlusses der Anspruch einer Partei bereits verjährt war (Grüneberg/Sprau; § 779 Rz 11); dann erlöschen Sicherungsrechte und die Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen (RGZ 134, 154, 155). Grds bestehen aber die für die ursprüngliche Verbindlichkeit gegebenen Sicherheiten weiter fort (RGZ 164, 212, 216 f). Gleiches gilt für Einwendungen, Einreden und Nebenpflichten, falls sie nicht durch den Vergleich erledigt werden sollten (BGH NJW 02, 1878, 1880 [BGH 29.01.2002 - VI ZR 230/01]; 10, 2652, 2653 [BGH 23.06.2010 - XII ZR 52/08]: beide für fortlaufende Verjährung; BeckOKBGB/Fischer § 779 Rz 22). Enthält der Vergleich erstmals Leistungspflichten, die nicht bereits Inhalt des ursprünglichen Rechtsverhältnisses waren, so ist für diese Ansprüche allein der Vergleich maßgeblich (BGH WM 79, 205, 206; BeckOKBGB/Fischer § 779 Rz 25). Erkennt eine der Parteien bei Vergleichsverhandlungen einen Anspruch an, so kommt ein Neubeginn der Verjährung unter den Voraussetzungen von § 212 I Nr 1 in Betracht (BGH VersR 65, 1149, 1150 [BGH 17.09.1965 - VI ZR 227/64]; Staud/Peters/Jacoby § 212 Rz 3 f).

 

Rn 20

Ein außergerichtlich geschlossener Vergleich hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf einen bereits anhängigen Prozess. Vielmehr muss der Vergleich durch Einrede dem Gericht zur Kenntnis gebracht werden (BGH NJW 02, 1503, 1504 [BGH 07.03.2002 - III ZR 73/01]). Bei Klagerücknahme aufgrund Vergleichs gilt § 98 ZPO (LAG Köln BeckRS 08, 57276). Betreibt der Kläger das Verfahren gleichwohl weiter, muss die Klage durch Prozessurteil abgewiesen werden (BGH NJW 64, 549, 550; MüKoBGB/Habersack § 779 Rz 39; Zö/Greger § 269 ZPO Rz 3).

 

Rn 21

Als schuldrechtlicher Vertrag (s Rn 2) begründet der Vergleich auch Nebenpflichten (zB Kooperation und Information, LG Stendal BeckRS 08, 11538).

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