Rn 6

Dem selbstständigen Schuldversprechen oder -anerkenntnis kann eine Verpflichtung zur Leistung aus jedem privatrechtlichen Schuldverhältnis zugrunde liegen. Ob der Anspruch aus der Grundverpflichtung schon verjährt ist (BGH NJW 73, 1960, 1961) und ob die Verjährung bekannt ist oder nicht (BGH WM 86, 429, 430), ist unerheblich. Grundlage können auch andere unvollkommene Verbindlichkeiten sein (RGZ 160, 134, 138: Restforderung nach Zwangsvergleich); ebenso öffentlich-rechtlich begründete Leistungen, allerdings wird hier nur selten ein abstraktes privatrechtliches Versprechen oder Anerkenntnis gegeben sein (abl LSG Niedersachsen-Bremen L 1 KR 72/09; Celle BauR 17, 1686 Rz 49; krit auch BeckOKBGB/Gehrlein Rz 9). Angenommen werden soll das etwa bei einem Baudispensvertrag (KG NJW 62, 965 f). Steht an Stelle eines Verwaltungsakts ein privatrechtliches Versprechen oder Anerkenntnis, besteht hinsichtlich der Zahlungsklage des Gläubigers sowie der Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (BGHZ 102, 343, 344 f; NJW 94, 2620, 2621; BVerwG NJW 94, 2909).

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