Rn 17

Ein Schuldversprechen/-anerkenntnis verjährt grds unabhängig vom Kausalgeschäft nach den §§ 195, 199 (dreijährige Regelfrist). Das gilt auch, wenn der Anspruch aus dem Grundgeschäft früher verjährt (BGH WM 84, 667, 668). Die Angabe des Schuldgrunds, für den eine kürzere Verjährung gilt, in der Urkunde kann auf die Vereinbarung dieser Frist auch für das selbstständige Schuldversprechen sprechen. Ein Schuldversprechen, das der Schuldner nach – ihm nicht bekanntem – Eintritt der Verjährung der Kausalforderung abgibt, bleibt voll wirksam (BGH WM 86, 429, 430). Wird das Versprechen/Anerkenntnis in einer notariellen Urkunde (§ 197 I Nr 4) abgegeben (BGH NJW-RR 99, 573, 574 [BGH 30.11.1998 - II ZR 238/97]), kommt eine dreißigjährige Verjährungsfrist in Betracht (§§ 197, 201), da die Begründung des Anspruchs aus dem Schuldanerkenntnis ein ›Recht‹ zur Sicherung eines Anspruchs iSd § 216 II 1 ist (BGHZ 183, 169 Rz 18 ff; Frankf NJW 08, 379, 380 [BGH 21.11.2007 - IV ZR 321/05]; aA Brandbg OLGR 09, 629, Rz 35 ff (mangelnde Vergleichbarkeit); s.a. Krepold/Achors BKR 07, 185, 189). Daher kann auch nach Verjährung der zugrunde liegenden Forderung gegen den Schuldner vorgegangen werden (Naumbg 25.5.16 – 4 U 82/15, juris Rz 37).

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