Rn 18

Der Kläger trägt die Beweislast allein dafür, dass das selbstständige Schuldversprechen oder -anerkenntnis eingegangen wurde. Zu Recht wird daher im Prozess die Wirkung des konstitutiven Anerkenntnisses in einer Beweislastumkehr zum Nachteil des Anerkennenden (Beklagten) gesehen (MüKo/Habersack Rz 48). Der Kläger trägt die Beweislast für die Selbstständigkeit des Versprechens oder Anerkenntnisses, wenn in der Urkunde ein Schuldgrund angegeben ist. Der Beklagte hat dagegen Einwendungen, va aus dem Kausalverhältnis, zu beweisen. Ihm obliegt va der Beweis für das Vorliegen der Kondiktionsvoraussetzungen (BGH NJW-RR 99, 573, 574 [BGH 30.11.1998 - II ZR 238/97]; Kratz RNotZ 21, 1, 3). Beruft sich der Beklagte (Versprechende) auf die Unentgeltlichkeit des Schuldversprechens, so hat er das zu beweisen, da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 518 I 2 zur von ihm erstrebten Klageabweisung führt (BGH WM 76, 1053, 1055 [BGH 14.06.1976 - III ZR 105/74]).

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