Rn 1

§ 781 betrifft das konstitutive (dh abstrakte) Schuldanerkenntnis, welches, wie das Schuldversprechen des § 780, eine selbstständige einseitige Forderung begründet. Abzugrenzen hiervon ist das deklaratorische (dh kausale) Schuldanerkenntnis, durch welches lediglich eine bereits existierende Schuld endgültig festgelegt werden soll. Unabhängig vom Wortlaut des § 781 müssen sich die Parteien, wie bei § 780, auch über die selbstständige Natur der Verpflichtung geeinigt haben (vgl BGH WM 76, 907; BAG BB 16, 2427 [BAG 21.04.2016 - 8 AZR 474/14] Rz 25; MüKo/Habersack § 780 Rz 3 f). Eine Abgrenzung ist auch zum tatsächlichen einseitigen und nicht rechtsgeschäftlichen Anerkenntnis vorzunehmen, dem nur eine Beweisfunktion zukommt. Von § 781 nicht erfasst ist das negative Schuldanerkenntnis (§ 397 II) sowie das prozessuale Anerkenntnis (§ 307 ZPO). Auch Verträge, durch die andere Rechtsverhältnisse als Schuldverträge anerkannt werden (zB Eigentums- oder Familienrechte), fallen nicht unter § 781. Ein Anerkenntnis iSd § 781 ist in den §§ 214 II 2, 812 II gemeint. Die ohne Rechtsgrund begründete neue, abstrakte Verpflichtung ist kondizierbar (§ 812 II; BGH NJW 00, 2501, 2502 [BGH 18.05.2000 - IX ZR 43/99]; 05, 2991, 2993 [BGH 29.06.2005 - VIII ZR 299/04]; vgl oben § 780 Rn 15 f).

 

Rn 2

Ob ein konstitutives Schuldanerkenntnis iSd § 781 (BGH NJW 00, 2984, 2985 [BGH 04.04.2000 - XI ZR 152/99]) oder lediglich ein deklaratorisches oder einseitiges Schuldanerkenntnis gewollt ist, ergibt sich durch Auslegung (LG Berlin NJW 05, 993 f [LG Berlin 17.11.2004 - 28 O 59/04]: Verwendung des Begriffs Schuldanerkenntnis durch Hochschullehrer). Abzustellen ist dabei insb auf den mit der Erklärung verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien sowie die allg Verkehrsauffassung über die Bedeutung einer solchen Erklärung. Dass der Schuldgrund genannt wird, kann nur ein Indiz für ein konstitutives Anerkenntnis sein (BGH NJW 80, 1158 f [BGH 05.12.1979 - IV ZR 107/78]). Es gibt keine Vermutung für den einen oder anderen Inhalt. Allerdings sprechen, je exakter der Schuldgrund benannt ist, die Anzeichen gegen das Vorliegen eines selbstständigen Anerkenntnisses, und je weniger ein solcher genannt wird, für dessen Vorliegen (vgl KG NJW 75, 1326, 1327 [KG Berlin 06.03.1975 - 12 U 2550/74]).

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