Gesetzestext

 

1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. 2Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

A. Begriff und Abgrenzung.

 

Rn 1

§ 781 betrifft das konstitutive (dh abstrakte) Schuldanerkenntnis, welches, wie das Schuldversprechen des § 780, eine selbstständige einseitige Forderung begründet. Abzugrenzen hiervon ist das deklaratorische (dh kausale) Schuldanerkenntnis, durch welches lediglich eine bereits existierende Schuld endgültig festgelegt werden soll. Unabhängig vom Wortlaut des § 781 müssen sich die Parteien, wie bei § 780, auch über die selbstständige Natur der Verpflichtung geeinigt haben (vgl BGH WM 76, 907; BAG BB 16, 2427 [BAG 21.04.2016 - 8 AZR 474/14] Rz 25; MüKo/Habersack § 780 Rz 3 f). Eine Abgrenzung ist auch zum tatsächlichen einseitigen und nicht rechtsgeschäftlichen Anerkenntnis vorzunehmen, dem nur eine Beweisfunktion zukommt. Von § 781 nicht erfasst ist das negative Schuldanerkenntnis (§ 397 II) sowie das prozessuale Anerkenntnis (§ 307 ZPO). Auch Verträge, durch die andere Rechtsverhältnisse als Schuldverträge anerkannt werden (zB Eigentums- oder Familienrechte), fallen nicht unter § 781. Ein Anerkenntnis iSd § 781 ist in den §§ 214 II 2, 812 II gemeint. Die ohne Rechtsgrund begründete neue, abstrakte Verpflichtung ist kondizierbar (§ 812 II; BGH NJW 00, 2501, 2502 [BGH 18.05.2000 - IX ZR 43/99]; 05, 2991, 2993 [BGH 29.06.2005 - VIII ZR 299/04]; vgl oben § 780 Rn 15 f).

 

Rn 2

Ob ein konstitutives Schuldanerkenntnis iSd § 781 (BGH NJW 00, 2984, 2985 [BGH 04.04.2000 - XI ZR 152/99]) oder lediglich ein deklaratorisches oder einseitiges Schuldanerkenntnis gewollt ist, ergibt sich durch Auslegung (LG Berlin NJW 05, 993 f [LG Berlin 17.11.2004 - 28 O 59/04]: Verwendung des Begriffs Schuldanerkenntnis durch Hochschullehrer). Abzustellen ist dabei insb auf den mit der Erklärung verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien sowie die allg Verkehrsauffassung über die Bedeutung einer solchen Erklärung. Dass der Schuldgrund genannt wird, kann nur ein Indiz für ein konstitutives Anerkenntnis sein (BGH NJW 80, 1158 f [BGH 05.12.1979 - IV ZR 107/78]). Es gibt keine Vermutung für den einen oder anderen Inhalt. Allerdings sprechen, je exakter der Schuldgrund benannt ist, die Anzeichen gegen das Vorliegen eines selbstständigen Anerkenntnisses, und je weniger ein solcher genannt wird, für dessen Vorliegen (vgl KG NJW 75, 1326, 1327 [KG Berlin 06.03.1975 - 12 U 2550/74]).

B. Konstitutives Schuldanerkenntnis.

I. Voraussetzungen.

 

Rn 3

Das konstitutive Schuldanerkenntnis iSd § 781 ist ein einseitig verpflichtender abstrakter Schuldvertrag. Ohne dass sich das im Wortlaut der Erklärung niederzuschlagen braucht, muss der Schuldner das Bestehen einer Verbindlichkeit anerkennen (Köln NJW-RR 95, 566 [OLG Köln 26.08.1994 - 19 U 260/93]: Übersendung eines Verrechnungsschecks). Es kann sich dabei auch um eine fremde Verbindlichkeit handeln (BGH NJW 00, 2984 [BGH 04.04.2000 - XI ZR 152/99]: Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers für Verbindlichkeit der Gesellschaft; BGH BB 07, 1804 [BGH 09.07.2007 - II ZR 30/06] mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nach § 421). Das Anerkenntnis schafft unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Verpflichtung, selbst wenn der ursprüngliche Anspruch nicht (mehr) besteht (BGH NJW 95, 961 f [BGH 11.10.1994 - XI ZR 18/94]: Anfechtung). Liegt kein Sachverhalt zugrunde, der den anerkannten Anspruch irgendwie rechtfertigt, hat der Anerkenntnisvertrag konstitutive Wirkung (Hambg 15.11.16 – 10 U 4/16, juris Rz 45).

 

Rn 4

Hinsichtlich der einzuhaltenden Form s § 780 Rn 9. Die elektronische Form (§ 126a) ist ausdrücklich ausgeschlossen (§§ 781 2, 126 III). Ist für das Schuldverhältnis eine andere Form vorgeschrieben, so muss nicht nur die Anerkenntniserklärung, sondern auch der gesetzliche Anerkennungsvertrag der vorgeschriebenen strengeren Form genügen (§ 781 3). § 496 III findet auf (vollstreckbares) abstraktes Schuldanerkenntnis keine analoge Anwendung (BGH NJW 05, 1576, 1578 [BGH 15.03.2005 - XI ZR 135/04] mN zur aA). Zur Beweislast s § 780 Rn 18; zur Verjährung s § 780 Rn 17; zum Anerkenntnis bei Fernabsatzverträgen AG Halle BB 13, 1729 Rz 41.

II. Beispiele.

 

Rn 5

Die Annahme der Anweisung nach § 784 ist ein abstraktes Schuldversprechen (s § 784 Rn 2). Ebenso die durch Inhaberschuldverschreibungen (§§ 793 ff) verbrieften Forderungen (München WM 98, 1716, 1717; Köln NJW-RR 99, 557 [OLG München 22.01.1997 - 7 U 4544/96]). Das Saldoanerkenntnis iRe Kontokorrentverhältnisses (§ 355 HGB; zu den Voraussetzungen Köln BKR 07, 170 [OLG Köln 18.01.2006 - 13 U 128/05]) wird nach hM als ein nicht formbedürftiges (§ 782) selbstständiges Anerkenntnis gesehen (BGH NJW 81, 1611, 1612 [BGH 13.03.1981 - I ZR 5/79]; 85, 1706, 1708). Die Rspr lässt ...

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