I. Rechtsnatur.

 

Rn 2

Mit der Aushändigung der Urkunde an den Anweisungsempfänger entsteht eine doppelte Ermächtigung, über ein fremdes Recht im eigenen Namen zu verfügen (BeckOKBGB/Gehrlein Rz 6): Der Anweisungsempfänger ist ermächtigt, die Leistung beim Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, an den Anweisungsempfänger als Inhaber der Urkunde für Rechnung des Anweisenden (Ausstellers) zu leisten. Die Ermächtigungen sind abstrakt und damit ist die Anweisung ein abstraktes Rechtsgeschäft; es ist vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft sowie dem wirtschaftlichen Zweck losgelöst.

II. Abgrenzung.

 

Rn 3

Abzugrenzen ist die Anweisung vom Auftrag iSd §§ 662 ff (Inkassomandat, Zahlungsauftrag). Die Anweisung begründet keine Verpflichtung, sondern lediglich eine Berechtigung des Empfängers sowie des Angewiesenen. Im Unterschied zur Zession (zB Inkassozession) wird bei der Anweisung kein Forderungsrecht auf den Empfänger übertragen, sondern der Anweisende bleibt Anspruchsgläubiger. Vom Vertrag zugunsten Dritter iSd §§ 328 ff unterscheidet sich die Anweisung darin, dass sie durch Rechtsgeschäft mit dem Anweisungsempfänger zustande kommt. Für die Ausgestaltung der Anweisung als Vertrag zugunsten Dritter wird regelmäßig kein praktisches Bedürfnis bestehen (vgl BGHZ 3, 238, 241; Kobl NJW-RR 89, 505, 506). Im Gegensatz zur Vollmacht ermächtigt die Anweisung den Empfänger die Leistung im eigenen Namen beim Angewiesenen zu erheben.

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