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Bei Inhaberpapieren verspricht der Aussteller die Leistung dem jeweiligen Inhaber der Urkunde, dh der Name des Berechtigten wird nicht genannt. Der jeweilige Inhaber ist als berechtigt ausgewiesen, das verbriefte Recht geltend zu machen (Legitimation des Inhabers), dh es besteht die widerlegbare Vermutung der materiellen Berechtigung. Die Durchsetzbarkeit des Rechts ist also vom Innehaben (nicht zwingend dem unmittelbaren Besitz) der Urkunde abhängig (Zöllner § 2 II 1). Die Übertragung des Rechts erfolgt grds durch Übereignung der Urkunde (§§ 929 ff), so dass gutgläubiger Erwerb bei abhanden gekommenen Urkunden nach § 935 II möglich ist. Allerdings ist auch eine Übertragung gem §§ 398, 413 möglich, so dass das Eigentum an der Urkunde nach § 952 II kraft Gesetzes übergeht. Inhaberpapiere können Forderungen verbriefen oder ein Mitgliedschaftsrecht. Beispiele für Inhaberpapiere sind die Inhaberschuldverschreibung (§§ 793 ff), die Inhaberaktie (§ 10 I Alt 1 AktG; München 17.1.18 – 7 U 1801/17, juris Rz 47), der Inhaberscheck (Art 5 ScheckG), der Inhabergrund- oder Rentenschuldbrief (§§ 1195, 1199) und die Inhaberzeichen des § 807. Die sich lediglich auf Forderungen beziehenden §§ 793806 bzw § 807 können auf Mitgliedschaftsrechte entspr angewendet werden, sofern sich nicht aus der Eigenart des Mitgliedschaftsrechts etwas anderes ergibt (Zöllner § 29 II 1; RGRK/Steffen vor § 793 Rz 20). Dagegen ist der auf den Inhaber ausgestellte Versicherungsschein lediglich qualifiziertes Legitimationspapier (§ 4 I VVG iVm § 808; s BGH NJW-RR 99, 898, 899 [BGH 24.02.1999 - IV ZR 122/98]; NJW 00, 2103, 2104 [BGH 22.03.2000 - IV ZR 23/99]).

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