Rn 5

Legitimationspapiere entfalten ihre Legitimationswirkung nur zugunsten des Schuldners. Werden sie vorgelegt, kann der Schuldner, ohne dazu verpflichtet zu sein, an den Inhaber mit befreiender Wirkung leisten. Qualifizierte Legitimationspapiere (oder hinkende Inhaberpapiere) nach § 808 sind Wertpapiere (zB Sparbuch, s § 808 Rn 2). Eine Zahlungsverpflichtung des Ausstellers resultiert zwar nicht schon aus der Vorlage der Urkunde, er kann aber die Zahlung von der Urkundenvorlage abhängig machen und dann Zahlung mit befreiender Wirkung vornehmen. Der auf den Inhaber ausgestellte Versicherungsschein ist qualifiziertes Legitimationspapier (BGH NJW-RR 99, 898, 899 [BGH 24.02.1999 - IV ZR 122/98]; NJW 00, 2103, 2104 [BGH 22.03.2000 - IV ZR 23/99]). Einfache Legitimationspapiere sind dagegen keine Wertpapiere, da sie nicht selbst Träger von Vermögensrechten sind, sondern lediglich der Ausweiserleichterung dienen. Beispiele sind Garderobenmarken, Gepäckscheine und Erneuerungsscheine iSd § 805 (Staud/Marburger Rz 14; Grüneberg/Sprau Einf v § 793 Rz 5). Der Schuldner kann hier mit befreiender Wirkung an den Inhaber leisten, der Gläubiger kann sein Recht aber auch ohne Vorlage des Papiers geltend machen, wobei er im Streitfall den Nachweis der Berechtigung zu führen hat.

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