Rn 5

Als Einwendungen gegen den Inhaber sind persönliche Einwendungen und Einwendungen gegen die Verfügungsbefugnis des Inhabers denkbar. Persönliche Einwendungen sind solche, die im Rechtsverhältnis zwischen Aussteller und Inhaber begründet sind (Grüneberg/Sprau Rz 4). Das sind zB Stundung, Erlass, Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die Bereicherungseinrede aus § 816 I 2, § 821 (analog) sowie die Arglisteinrede (vgl RGZ 96, 190, 191). Persönliche Einwendungen finden lediglich im Verhältnis zwischen Aussteller und Inhaber bzw dessen Gesamtrechtsnachfolger Berücksichtigung. Umstr ist, unter welchen Voraussetzungen die Einrede der Arglist (§ 242) geltend gemacht werden kann. Teilweise wird Absicht beim Urkundserwerb, um dem Aussteller Einwendungen gegen den Vormann abzuschneiden, vorausgesetzt (RGRK/Steffen Rz 9), teilweise wird die beim Erwerber vorhandene bloße Kenntnis der Einwendung für ausreichend gehalten (vgl Ulmer FS Raiser [74], 225, 247 f). Andere wiederum wollen die Regelungslücke durch eine Analogie zu Art 17 WG, Art 22 ScheckG schließen, so dass dem nachfolgenden Inhaber eine persönliche Einwendung entgegengehalten werden kann, wenn beim Erwerb bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt wurde (Erman/Wilhelmi Rz 6; MüKo/Habersack Rz 4). Erforderlich ist zumindest dolus eventualis. Bloße Kenntnis vom Bestehen der Einwendung ggü dem Vor-Inhaber kann nicht ausreichen, da dem Erwerber die Schädigung des Schuldners bewusst gewesen sein muss (Staud/Marburger Rz 11). Die Kenntnis bzgl der Einwendung kann dann ausreichen, wenn damit Schädigungsbewusstsein verbunden ist (BGHZ 102, 68, 74 ff bzgl Scheck).

 

Rn 6

Der Aussteller kann daneben auch Einwendungen gegen die Verfügungsbefugnis des Inhabers über die Urkunde, dh die materielle Berechtigung des Inhabers aus dem Papier erheben. Der Einwand ist jedem Inhaber der Urkunde ggü möglich. Solche Einwendungen sind zB bösgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, Erwerb vom Geschäftsunfähigen, fehlende Einziehungsermächtigung, unwirksame Verpfändung oder Erlöschen des Pfandrechts (BeckOGKBGB/Vogel Rz 8). Bösgläubiger Erwerb liegt auch dann vor, wenn der Erwerber trotz hinreichender Verdachtsgründe die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Besitzes seines Vormannes unterlassen hat (Grüneberg/Sprau Rz 4).

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