Rn 2

Eine Kraftloserklärung scheidet aus, wenn in der Urkunde das Aufgebotsverfahren ausgeschlossen wurde (§ 799 I 1). § 799 bezieht sich auf abhanden gekommene und vernichtete Inhaberschuldverschreibungen. Eine Kraftloserklärung scheidet auch ausdrücklich (§ 799 I 2) aus für auf Sicht zahlbare unverzinsliche Schuldverschreibungen sowie für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine (s § 804), für Erneuerungsscheine für Inhaberpapiere (s § 805) sowie für die kleinen Inhaberpapiere (§ 807 verweist nicht auf § 799).

 

Rn 3

Sondervorschriften gelten auch für Aktien und Zwischenscheine (§§ 72 f AktG), für Hypotheken-, Grund- und Rentenschuldbriefe (§§ 1162, 1195, 1199 f), für Wechsel (Art 90 I WG), für Schecks (Art 59 I ScheckG), für kaufmännische Orderpapiere (§ 365 II HGB) sowie für Investmentzertifikate (§ 97 II KAGB). Für Namenspapiere mit Inhaberklausel gilt § 808 II 2. Landesgesetzliche Vorbehalte sehen Art 102 EGBGB und § 1024 ZPO vor.

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