Rn 1

Die Stiftung ist eine auf Ausstattung mit einem Vermögen angelegte, nicht in einem Personenverband bestehende selbstständige juristische Person zur Erreichung eines dauernden Zwecks, der nur durch den Willen des Errichters bestimmt wird (BVerwG NJW 98, 2545, 2546 [BVerwG 12.02.1998 - BVerwG 3 C 55/96]). Es handelt sich um eine verselbstständigte Vermögensmasse, eine reine Verwaltungsorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit aber ohne Mitglieder (BGHZ 99, 344, 350; BRHP/Backert Rz 3). Vielmehr hat die Stiftung nur Destinatäre, denen die Vorteile der Stiftung zugutekommen sollen (näher NK-BGB/Schiffer/Pruns Rz 52 f). Der Stiftungszweck muss auf Dauer angelegt sein (bei Verbrauchsstiftung genügen 10 Jahre) und die Individualität der Stiftung bestimmen (Erman/Wiese Vor § 80 Rz 2; eingehend Reuter AcP 207, 1). Die Organisation ist durch den Vorstand gekennzeichnet; das Vermögen muss dem Stiftungszweck dauerhaft gewidmet sein und genügen, um ausreichend hohe Erträge zur Verwirklichung des Stiftungszweckes abzuwerfen (vgl. Erman/Wiese Vor § 80 Rz 4), ein geringeres Vermögen als 50.000 EUR genügt allein aus Effizienzgründen nur in Ausnahmefällen (vgl NK-BGB/Schiffer/Pruns § 81 Rz 54 ff; gegen Mindestbetrag Erman/Wiese Rz 13).

 

Rn 2

Von der in §§ 8088 geregelten privatrechtlichen Stiftung ist die durch den Staat errichtete öffentlich-rechtliche Stiftung abzugrenzen, des Weiteren auch die unselbständige Stiftung (Bruns JZ 09, 840; Muscheler ErbR 16, 358), bei der es sich um die Übertragung auf einen Treuhänder handelt, der das Vermögen zum festgelegten Zweck verwaltet (BGH NJW 14, 2448 [OLG München 28.05.2014 - 31 Wx 144/13]; zur AGB-Problematik Hamm MDR 08, 1147; zu Weisungen eines Mitstifters bei Umwandlung in selbstständige Stiftung BGH NZG 15, 286). Das Sammelvermögen entsteht durch die Veranstaltung einer Sammlung und wird von dem Veranstalter der Sammlung treuhänderisch verwaltet, wenn das Eigentum nicht bis zur zweckgerechten Verwendung bei den Spendern verbleibt (Erman/Wiese Vor § 80 Rz 13). Zu den Arten der Stiftung s Erman/Wiese Vor § 80 Rz 15 ff, dort auch zu den kirchlichen Stiftungen Rz 23 ff. Ab 1.7.23 tritt das G zur Vereinheitlichung des StiftungsR vom 16.7.21 in Kraft (BGBl I, 2947).

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