Rn 3

Das Stiftungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder eine Verfügung von Todes wegen (§ 81 bzw § 83) und besteht in der Erklärung, eine Stiftung gründen zu wollen und nach deren Anerkennung das Gründungskapital zu leisten (Erman/Wiese Rz 3). Für das Anerkennungsverfahren und die Stiftungsaufsicht gelten die Stiftungsgesetze der Länder. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt und wirkt konstitutiv. Eine rechtsfähige Vor-Stifung entspr dem Vor-Verein gibt es nicht (Braunschw ZEV 20, 565 [OLG Braunschweig 08.07.2020 - 3 W 19/20]). Zuständig ist die durch Landesrecht bestimmte Behörde.

 

Rn 4

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung der Stiftung, wenn sie den Anforderungen des § 81 genügt (s.a. § 83). Die Prognose muss ergeben, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks durch ein hinreichendes Vermögen (Rn 1) gesichert ist. Der Stiftungszweck darf das Gemeinwohl nicht gefährden (HessVGH ZStV 20, 131), va nicht Verfassungsrechtsgüter (BVerwG NJW 98, 2545 [BVerwG 12.02.1998 - BVerwG 3 C 55/96]), nicht gegen ein gesetzliches Verbot, die guten Sitten (Büch ZEV 10, 440) oder die Menschenwürde verstoßen (Erman/Wiese Rz 16). Der Kreis der Destinatäre darf aber nach Geschlecht und Religion abgegrenzt werden (Grüneberg/Ellenberger Rz 6). Die Genehmigung der Stiftung kann zurückgenommen werden, wenn der Stifter sie durch arglistige Täuschung erwirkt hat (BayVGH BayVBl 06, 149 [BVerfG 03.11.2005 - 1 BvR 691/03]).

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