Rn 1

Teilweise wird § 801 auf Inhabergrundschuldbriefe aufgrund des § 902 als nicht anwendbar angesehen (Staud/Marburger Rz 11; aA Soergel/Welter Rz 8). Auf Erneuerungsscheine (s § 805) findet § 801 keine Anwendung; ebenso wenig auf Inhaberpapiere, die keine Leistungspflichten verbriefen (zB Inhaberaktien). § 801 gilt nur für die verbriefte Hauptforderung, nicht für den dort mitverbrieften Zinsanspruch; auch eine entspr Anwendung ist abzulehnen (BGH WM 16, 819, 821), so dass hierfür die §§ 195, 199 gelten (Grüneberg WM 16, 1621, 1624). Für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine enthält § 801 II eine Sonderregelung. Hier gilt eine vierjährige Vorlegungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch fällig wird.

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