Rn 1

Mit § 805 soll der Inhaber der Haupturkunde va beim Verlust von Zins- oder Rentenscheinen geschützt werden. Erneuerungsscheine sind nach hM lediglich Legitimationspapiere (RGRK/Steffen § 803 Rz 9; zur aA Staud/Marburger § 803 Rz 14). Mit dem Erlöschen der Haupturkunde werden sie kraftlos. Nach § 805 1 sind Erneuerungsscheine zum Empfang der (Zins- oder Renten-)Scheine ermächtigende Urkunden. § 805 ist dispositiv; insb kann der Erneuerungsschein als echte Inhaberschuldverschreibung ausgestellt werden, so dass dessen Vorlage bei Geltendmachung des Anspruchs auf Aushändigung neuer Zins- oder Rentenscheine erforderlich ist. § 805 findet für Gewinnanteilscheine keine Anwendung; eine vergleichbare Regelung findet sich in § 75 AktG.

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