Gesetzestext

 

1Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. 2Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.

 

Rn 1

Die Umschreibung des Inhaberpapiers auf einen konkreten Berechtigten macht aus dem Inhaberpapier ein Namenspapier. Dadurch wird die Verkehrsfähigkeit des Papiers aufgehoben. Zweck ist die Beseitigung der Gefahren, die für den Gläubiger mit dem Inhaberpapier verbunden sind. Eine Umschreibung kann lediglich vom Aussteller (im Papier selbst) vorgenommen werden (§ 806 1). Der Inhaber muss zustimmen (Staud/Marburger Rz 2). Durch die Umschreibung wird die förmliche Legitimation verändert, nicht jedoch die materielle Berechtigung. Eine Übertragung der verbrieften Forderung ist von da an lediglich nach §§ 398 ff, nicht mehr nach §§ 929 ff möglich. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet (§ 806 2), allerdings kann er sich dazu sowohl im Papier jedem Inhaber ggü als auch vertraglich formfrei einem konkreten Inhaber ggü verpflichten (MüKo/Habersack Rz 3; Grüneberg/Sprau Rz 1). Nach Art 97 f, 100 f und 174176 EGBGB ist landesrechtlich eine abw Bestimmung möglich.

 

Rn 2

Sondervorschriften sind in den §§ 1667 III (Umschreibung zum Kindsvermögen gehörender Papiere), 1814 f (Umschreibung zum Mündelvermögen gehörender Papiere), 2116 f (Umschreibung zur Erbschaft gehörender Papiere) sowie in § 24 AktG (Inhaber- und Namensaktien) enthalten.

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