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Karten, Marken und ähnlichen Urkunden können einfache Beweispapiere und keine Wertpapiere sein. Dies gilt etwa für Quittungen oder sonstige Belege. Sie können auch Legitimationspapiere sein, wie etwa Garderobenmarken, Gepäckscheine oder Reparaturscheine (Staud/Marburger Rz 6; MüKo/Habersack Rz 13). Diese dokumentieren im Ggs zu Inhaberpapieren keinen Anspruch, ermöglichen dem Schuldner jedoch befreiende Leistung an den Inhaber des Papiers. All diese Papiere sind keine Inhaberzeichen iSd § 807, so dass diese Regelung keine Anwendung findet. Dies gilt auch für Geldkarten und Euroscheckkarten (vgl LG Köln NJW 87, 667 ff).

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