Rn 3

Der verbriefte Anspruch wird, da kein Inhaberpapier vorliegt, nicht nach sachenrechtlichen Normen übertragen und verpfändet, sondern durch Abtretung (§§ 398 ff, 1280). Damit scheidet ein gutgläubiger Erwerb der Forderung aus. Allenfalls durch § 405 besteht ein begrenzter Schutz, wonach die Einwendung des Scheingeschäfts iSd § 117 sowie diejenige der Unabtretbarkeit der Forderung nach § 399 ausgeschlossen werden (Staud/Marburger Rz 19). Das Eigentum am Papier folgt, umgekehrt wie bei Inhaberpapieren, kraft Gesetzes nach § 952 dem Gläubigerrecht an der Forderung. Da das Eigentum an der Urkunde kraft Gesetzes auf den Zessionar übergeht, ist eine Übergabe der Urkunde nicht erforderlich. Allerdings kann die Übergabe der Urkunde Anscheinsbeweis für die Abtretung sein (Staud/Marburger Rz 17). Auch die Urkunde kann wegen § 952 nicht gutgläubig erworben werden. § 1006 (Eigentumsvermutung) findet hier keine Anwendung (Grüneberg/Sprau Rz 2 mN). § 407 ist auf die qualifizierten Legitimationspapiere nicht anwendbar (Ddorf NJW-RR 91, 1337 [OLG Düsseldorf 27.06.1991 - 6 U 275/90]).

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