Rn 8

Regelmäßig wird der Gläubiger der Einlageforderung (Berechtigter) auch Kontoinhaber sein. Das ist jedoch nicht zwingend. Entscheidend kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an. Berechtigter ist jedenfalls derjenige, der nach dem (erkennbaren) Willen des die Kontoeröffnung vornehmenden Kunden der Bank ggü Gläubiger sein soll (BGH NJW 94, 931; Saarbrücken MDR 03, 1003). Legt jemand ein Sparbuch auf den Namen eines anderen an, ohne es aus der Hand zu geben, wird er sich idR die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten (BGH WM 05, 462; Frankf 15.4.16 – 5 UF 55/15 Rz 30 f; Frankf 29.8.18 – 2 UF 66/18, juris, Rz 38 ff; s aber Bremen NJW 15, 564). Haben jedoch Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes für Einzahlungen Dritter angelegt, soll das Kind selbst dann Forderungsinhaber sein, wenn das Buch in Besitz der Eltern ist (Bremen NJW 15, 564 Rz 8). Ein eigenes Leistungsrecht des im Sparbuch Genannten kann sich im Einzelfall aus den Umständen (zB Besitzverhältnisse am Sparbuch) ergeben (BGHZ 46, 199, 201; NJW 94, 931). Wird an einen Minderjährigen geleistet, kann § 1812 zu beachten sein (Karlsr NJW-RR 99, 230 [OLG Karlsruhe 03.09.1998 - 9 U 177/97]: Auszahlung einer Versicherungssumme an Vormund). Zum Erbfall Bredemeyer ZEV 13, 483.

 

Rn 9

Nichtig sind Abreden im Sparvertrag, wonach der Aussteller jede das Sparbuch vorlegende Person als berechtigt ansehen kann, die ungekündigte Spareinlage entgegen zu nehmen. Zahlt die Bank an den wahren Berechtigten, ohne sich das Sparbuch vorlegen zu lassen, wirkt das nicht schuldbefreiend, wenn der Berechtigte dem Zessionar das Sparbuch übergeben hat und der Zessionar aufgrund der Sparbedingungen davon ausgehen durfte, dass die Bank nur dann eine Leistung vornimmt, wenn das Sparbuch vorgelegt wird (Hamm WM 84, 801, 802; Ddorf NJW-RR 91, 1337 [OLG Düsseldorf 27.06.1991 - 6 U 275/90]).

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