Rn 1

Ob ein durchsetzbarer Anspruch besteht, kann häufig erst nach der Vorlegung bzw Besichtigung einer Sache oder der Einsichtnahme in eine Urkunde beurteilt werden. Dem Interesse an der Besichtigung steht das Interesse des Besitzers an der Wahrung seiner Privatsphäre ggü. Die §§ 809 f sehen daher nur unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen schuldrechtlichen Anspruch auf Besichtigung oder Einsichtnahme vor.

 

Rn 2

Der Anspruch aus § 809 hat lediglich vorbereitenden und unterstützenden Charakter. Daher können daneben auch andere Ansprüche oder Rechte (vgl §§ 142, 144 ZPO) bestehen, zB Herausgabe nach §§ 985 ff, Wegnahme nach §§ 229 ff oder Abholung nach § 867 (Grüneberg/Sprau Rz 1). Trifft der Vorlegungsanspruch mit anderen (schuldrechtlichen oder dinglichen) Ansprüchen zusammen (zB auch §§ 667, 861, 1007), besteht er neben diesen (BGH NJW 71, 656). In Bezug auf das schwieriger durchsetzbare Recht kann jedoch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (BGHZ 55, 201). Umstr ist, ob der Vorlegungsanspruch nach §§ 195, 199 verjähren kann (bejahend: MüKo/Habersack Rz 15; verneinend: Karlsr NJW-RR 02, 951 [OLG Karlsruhe 27.04.2001 - 14 U 187/00]; Jauernig/Stadler Rz 1: mit Verjährung des Hauptanspruchs entfällt das Informationsbedürfnis und damit das schutzwürdige Interesse an der Vorlegung; vgl auch BGH NJW 85, 384, 385 [BGH 03.10.1984 - IVa ZR 56/83]). In Bezug auf die Verpflichtung des Gegners (§ 422 ZPO) oder eines Dritten, der die Urkunde besitzt (§ 429 ZPO), zur Vorlegung der Urkunde wird ua auf § 810 Bezug genommen.

 

Rn 3

Abzugrenzen hiervon sind verschiedene Vorlage- und Informationsrechte innerhalb bestehender Rechtsverhältnisse (zB in §§ 259 f, 371, 402, 666 f, 716, 867, 896, 1005, 1145, sowie in §§ 87c IV, 118, 157, 166, 258 ff HGB, in § 131 AktG, § 51a GmbHG, §§ 80 II 2, 106 II BetrVG, § 8 III UmweltHG, § 140c PatG). Ausnahmsweise kann ein Besichtigungsrecht auch aus § 242 folgen. Eine Abgrenzung ist auch erforderlich zur Einsicht in öffentliche Register, Akten etc (vgl §§ 79, 1563, 1953 III 2, 2010, 2081 II 2, 2146 II, 2228, 2264, § 9 I HGB, § 12 GBO, §§ 34, 78 FGG, § 299 ZPO, §§ 42, 144 ZVG, § 29 VwVfG). Zwischen dem Einsichtsrecht nach § 809 und dem allg Auskunftsanspruch nach §§ 259 f besteht regelmäßig Konkurrenz (BGHZ 55, 201, 204).

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