Rn 3

Den notwendigen Inhalt des Stiftungsgeschäfts lässt § 81 nF im Wesentlichen unverändert. Abs II enthält nunmehr eine spezielle Regelung zur Verbrauchsstiftung. Das Stiftungsgeschäft bedarf nach wie vor der Schriftform, wobei Abs III klarstellt, dass sonstige Formerfordernisse, wie zB für Verpflichtungen zur Grundstücksübertragung (§ 311b I), nichts an der Schriftform ändern. Nach Abs IV hat die zuständige Stiftungsbehörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen, wenn der verstorbene Stifter wenigstens im Stiftungsgeschäft den Zweck festgelegt und das Vermögen gewidmet hat.

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