Rn 20

Die Kondiktion wegen Fehlens des rechtlichen Grundes gem § 812 I 1 Alt 1 (condictio indebiti) ist der Grundtyp der Leistungskondiktion und hat solcherart Leitbildfunktion für alle übrigen Tatbestände dieser Kondiktionsform (s Rn 8 f). Ihr Hauptanwendungsfall besteht in der Rückabwicklung von Zuwendungen, die der Bereicherungsgläubiger zum Zwecke der Erfüllung einer tatsächlich von Anfang an nicht bestehenden vertraglichen Verbindlichkeit erbracht hat. Der Bereicherungsschuldner soll dann das als Folge des Abstraktionsprinzips regelmäßig gleichwohl wirksam erworbene Eigentum am Zuwendungsgegenstand nicht behalten dürfen. Seine Verpflichtung zur Herausgabe bzw zum Wertersatz ergibt sich aus §§ 812 I 1 Alt 1, 818 I, II. Das setzt allerdings voraus, dass die Zuwendung des Leistenden von der Fehlvorstellung getragen ist, vertraglich zur Leistung verpflichtet zu sein. Unterliegt er dieser Fehlvorstellung nicht, kann er keinen Bereicherungsausgleich beanspruchen – § 814.

 

Rn 21

Durch den in § 812 I 2 Alt 1 normierten Tatbestand der condictio ob causam finitam stellt das Gesetz klar, dass der Bereicherungsausgleich unter den iÜ für beide Kondiktionsformen geltenden Voraussetzungen auch dann stattzufinden hat, wenn der im Zeitpunkt der Zuwendung gegebene Rechtsgrund für die Leistung später weggefallen ist. Die praktische Relevanz einer strengen Differenzierung zwischen den beiden Kondiktionstatbeständen ist gering (Rn 35).

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