Rn 56

Charakteristisches Merkmal der Eingriffskondiktion ist es, dass die kondiktionsauslösende Vermögensverschiebung nicht wie bei § 812 I 1 Alt 1 vom Bereicherungsgläubiger (durch Leistung) bewirkt wird. Der Bereicherungsschuldner muss gem § 812 I 1 Alt 2 alle vermögenswerten Vorteile herausgeben, die er durch einen unbefugten Eingriff in eine nach der Rechtsordnung ausschl dem Bereicherungsgläubiger zugewiesene Rechtsposition erlangt hat. Die Eingriffskondiktion dient also dem iÜ insb durch §§ 823 ff und den Vindikationsanspruch des Eigentümers gewährleisteten Güterschutz (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 74).

 

Rn 57

Zwischen den deliktischen Ansprüchen des Berechtigten und der allg Eingriffskondiktion besteht Anspruchskonkurrenz (BGHZ 68, 90, 94 ff; 77, 16, 25); Gleiches gilt für das Verhältnis zu § 985, soweit es um die Herausgabe des rechtsgrundlos erlangten Besitzes geht (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 75). Demgegenüber lassen sich Ansprüche auf Nutzungsersatz grds nicht mit Hilfe der Eingriffskondiktion realisieren, die insoweit durch die wegen der Sperrwirkung des § 993 I 2 abschließenden Sonderreglungen der §§ 987 ff verdrängt wird (vgl ebenso für die Leistungskondiktion Rn 39 mwN). Nicht vom Regelungsbereich der §§ 987 ff erfasst werden hingegen die durch Veräußerung oder Verbrauch des Eingriffsgegenstandes erlangten Surrogate, die demnach grds dem – für den Fall der unberechtigten Weitergabe allerdings durch § 816 spezialgesetzlich geregelten – Bereicherungszugriff des Berechtigten unterliegen (BGHZ 36, 56, 59; iE s dort). Berührungspunkte bestehen darüber hinaus zur angemaßten Eigengeschäftsführung, bei der dem Geschäftsherrn durch § 687 II die Entscheidung überlassen ist, ob er den Geschäftsführer nach den Regeln der GoA oder gem § 812 I 1 Alt 2 auf Herausgabe des durch die Geschäftsanmaßung Erlangten in Anspruch nehmen will. Davon hängt dann auch ab, ob er selbst gem §§ 687 II 2, 684 1 dem Geschäftsführer nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen haftet (ebenso AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 75).

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