Rn 98

Bei diesem – und ebenso beim bereicherungsrechtlich gleichgelagerten Sonderfall der angenommenen Anweisung (§ 784 – s Rn 86) – erhält der Leistungsempfänger (C) einen eigenen durchsetzbaren Anspruch auf eine Zuwendung, die der Versprechende (A) aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Versprechensempfänger (B) an C zu erbringen hat – § 328. Die Konstellation weist deutliche Parallelen zu den vorerörterten Anweisungsfällen auf, unterscheidet sich von diesen aber dadurch, dass A mit der Zuwendung auf erste Sicht einen doppelten Leistungszweck verfolgt, indem er sowohl seine Verbindlichkeit ggü B, als auch diejenige ggü C tilgen will. Dann hilft der (normative) Leistungsbegriff allein nicht weiter. Indes: Bei näherer Betrachtung wird man idR dazu kommen müssen, dass A die Zuwendung in erster Linie zu dem Zweck erbringt, seiner Leistungsverpflichtung ggü B nachzukommen, wohingegen seine Leistungsverpflichtung ggü C letztlich auf eine Entscheidung des B zurückzuführen ist, deren rechtliche Qualität nur deshalb über die einer ›reinen‹ Anweisung hinausgeht, weil C ohne erkennbares Eigeninteresse des A mit einem eigenen Anspruch auf die im Deckungsverhältnis vereinbarte Leistung ausgestattet werden soll. Vor diesem Hintergrund erscheint es mit der hM idR gerechtfertigt, den Bereicherungsausgleich in entspr Anwendung der für die ›reinen‹ Anweisungsfälle geltenden Grundsätze (Rn 85 ff) unter Berücksichtigung der auch dort maßgeblichen Wertungskriterien (Rn 78, 84) ›übers Eck‹ vorzunehmen (MüKo/Schwab § 812 Rz 193; Larenz/Canaris Schuldrecht BT II/2, § 70 V 2a; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 148; Lorenz NJW 03, 840 f; vgl auch BGHZ 122, 46; krit Staud/Lorenz § 812 Rz 40; Medicus BürgR Rz 683 – unter Bezugnahme auf den Sonderfall BGHZ 58, 184 ff). Eine für die Praxis bedeutsame Ausnahme ergibt sich allerdings auch in diesem Zusammenhang aus § 822, wenn die Zuwendung im Valutaverhältnis B–C unentgeltlich erfolgt (iE hierzu Rn 83 f; Bsp C sollen die zwischen B und A vereinbarten Leistungen aus einer Lebensversicherung unmittelbar als Begünstigtem zu Versorgungszwecken zugutekommen; vgl MüKo/Schwab § 812 Rz 195).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?