Rn 43

Leistung iSd § 812 I 2 Alt 2 ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Insoweit gilt für die condictio ob rem nichts anderes als für die übrigen Tatbestände der Leistungskondiktion (zum Leistungsbegriff iE Rn 22 ff). Im Unterschied zur condictio indebiti und zur condictio ob causam finitam wird der Leistungszweck bei der condictio ob rem allerdings nicht durch den Bezug auf ein (fehlerhaftes) Kausalgeschäft, sondern durch eine besondere Zweckabrede festgelegt (Rn 42, 45 f).

 

Rn 44

Bereicherungsgegenstand ist das durch die Leistung Erlangte, also – wie bei allen Tatbeständen des § 812 – der dem Empfänger zugeflossene gegenständliche Vermögenswert (hierzu iE Rn 28 ff).

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