Rn 46

Ihren klassischen Anwendungsbereich hat die condictio ob rem in den Fällen, in denen der Bereicherungsgläubiger den Empfänger mit seiner Leistung final zu Herbeiführung eines bestimmten, letztlich ausbleibenden Erfolges bewegen will (grds zum Erfordernis einer finalen Verknüpfung von Leistung und bezwecktem Erfolg Reuter/Martinek 170 f; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 54; einschränkend BRHP/Wendehorst § 812 Rz 92). So etwa, wenn bereits vor dem Abschluss eines Vertrages Anzahlungen in der schließlich enttäuschten Erwartung geleistet werden, den ggü auf diese Weise zum Vertragsschluss zu veranlassen (BGH WM 67, 1042; RGZ 72, 342; Hamm FamRZ 94, 380; Staud/Lorenz § 812 Rz 110; Erman/Buck-Heeb § 812 Rz 53; Reuter/Martinek 151 ff; aA – condictio indebiti Welker 102 f; vgl auch BGH NJW 91, 2139 [BGH 05.03.1991 - XI ZR 61/90]), oder wenn die (An-)Zahlung erfolglos zu dem Zweck geschieht, den Verkäufer mit den sich aus § 311b I 2 ergebenden Rechtswirkungen zur Vollziehung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages zu bewegen (BGH NJW 99, 2892 [BGH 02.07.1999 - V ZR 167/98]; 80, 451 [BGH 26.10.1979 - V ZR 88/77]; zur Nichtanwendbarkeit der Kondiktionssperren gem §§ 814, 815: § 814 Rn 3 und § 815 Rn 6 aE). Anders liegen die Dinge hingegen, wenn die Anzahlung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt. Dann ergibt sich die Verpflichtung des Empfängers zur Abrechnung und Rückzahlung evtl zuviel geleisteter Voraus- oder Abschlagszahlungen idR bereits aus dem Vertrag (für das Werkvertragsrecht BGH NJW-RR 05, 129; BauR 02, 938, 939 f; 99, 635, 640). Demgegenüber können Sicherheiten, die bereits vor Abschluss des Sicherungsvertrages für eine tatsächlich nicht entstandene Hauptforderung erbracht wurden, unter den genannten Voraussetzungen nach § 812 I 2 Alt 2 kondiziert werden (MüKo/Schwab § 812 Rz 402; Medicus BürgR Rz 495). Und auch die Fälle, in denen Leistungen ohne Erfolg zu dem vom Empfänger gebilligten Zweck erbracht werden, eine Strafanzeige abzuwenden, fallen in den Anwendungsbereich der Zweckverfehlungskondiktion (BGH BB 90, 735 [BGH 23.02.1990 - V ZR 192/88]; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 56). Ob das auch für solche unentgeltlichen Zuwendungen gilt, die den Empfänger zur künftigen Eheschließung (insoweit verneinend – Wegfall der Geschäftsgrundlage MüKo/Lieb, 4. Aufl, § 812 Rz 214) oder Rückkehr in die (eheliche) Lebensgemeinschaft veranlassen sollen, ist str (bejahend für den letztgenannten Fall Brandbg NJWE-FER 97, 35; Staud/Lorenz § 812 Rz 108). IÜ findet ein Bereicherungsausgleich für unentgeltliche (gemeinschaftsbezogene oder unbenannte) Zuwendungen unter Ehegatten (iE hierzu MüKo/Schwab § 812 Rz 409 ff; Wever FamRZ 19, 1289) sowie für Mitarbeit von Ehegatten und Kindern (vgl hierzu auch Rn 51) regelmäßig nicht statt (vgl BGHZ 115, 261, 262 mwN – Ehebezug reicht nicht aus; BGH NJW-RR 10, 1513 Rz 15 mwN – vorbehaltlich einer Vereinbarung über die Ausgleichspflicht; iE zum Ausgleich ehe- oder familienbezogener Zuwendungen Rn 37; zu ehebezogenen Zweckschenkungen Dritter Rn 50; aA Walker FS Rüßmann [13], 355). Diese Grundsätze hat der BGH in jüngerer Zeit für nichteheliche Lebensgemeinschaften stark relativiert. In zwei jüngeren Urteilen hat er in Abkehr von seiner bisher restriktiven Rechtsprechungslinie einen Bereicherungsausgleich nach § 812 I 2 Alt 2 auf der Grundlage einer Zweckabrede der Lebenspartner des Inhalts in Betracht gezogen, dass die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollen, der eine aber das Vermögen des anderen in der letztlich enttäuschten Erwartung vermehrt, an dem mit seiner Zuwendung Erworbenen langfristig partizipieren zu können (jüngst BGH NJW 13, 2187, 2189 Rz 37; NJOZ 13, 1962, 1964; NJW-RR 09, 1142, 1144, Rz 15; BGHZ 183, 242 – keine Zweckverfehlung durch Tod des Zuwendenden Ehepartners; 177, 193; krit hierzu MüKo/Schwab § 812 Rz 419 f; für eine Rückabwicklung über §§ 730 ff BGH NJW 92, 906, 907 [BGH 04.11.1991 - II ZR 26/91]).

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