Rn 31

Dass der Empfänger einen zweckgerichtet zugewendeten Vermögensgegenstand ›auf Kosten‹ des Zuwendenden erhält, liegt in der Natur der Sache. Deshalb ist das Tatbestandsmerkmal ›auf dessen Kosten‹ im Regelungsbereich aller Leistungskondiktionen stets erfüllt (s Rn 15). Ihm kommt auch für die Bestimmung der bereicherungsrechtlich relevanten Leistungsbeziehungen in Mehrpersonenverhältnissen keine eigenständige Bedeutung zu, weil die Abgrenzung nach hier vertretener Auffassung mit Hilfe des normativen Leistungsbegriffs erfolgen kann und muss (s Rn 22 ff; im Ergebnis ebenso BGHZ 68, 276, 277; zur Bedeutung des Kriteriums der ›Unmittelbarkeit‹ für die Nichtleistungskondiktion Rn 63).

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