Rn 83

§ 816 I 2 bestimmt, dass der ehemals Berechtigte direkt beim gutgläubigen Erwerber kondizieren darf, wenn der Nichtberechtigte unentgeltlich (wirksam – § 932 I) über sein Eigentum verfügt hat (zum Normzweck vgl § 816 Rn 12 ff). Damit ist der Behaltensgrund des gutgläubigen Erwerbs für diese Fälle außer Kraft gesetzt. Ähnliches gilt für die Vorschrift des § 822, die dem Alteigentümer die Direktkondiktion beim unentgeltlichen Zweiterwerber gestattet, wenn er mit seinem Kondiktionsanspruch gegen den dinglich berechtigt Verfügenden ausfällt, weil dieser nicht der verschärften Haftung gem § 818 IV, 819 unterliegt und sich wegen der unentgeltlichen Weitergabe des Bereicherungsgegenstandes gem § 818 III auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (iE hierzu und zum Verhältnis zwischen § 816 I 2 und 822 § 822 Rn 1). Der unentgeltliche Erwerb ist also nicht kondiktionsfest.

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