Rn 50

Mit Hilfe der bereits dargestellten Grundsätze lassen sich auch die Fälle lösen, in denen der Leistende seine unentgeltliche Zuwendung an einen bestimmten Verwendungszweck knüpft. Im Ausgangspunkt gilt: Soweit sich der Verwendungszweck in einer Schenkung unter Auflage manifestiert, ist für die Anwendung der condictio ob rem kein Raum, weil der Leistende gem § 525 einen einklagbaren Anspruch auf die Erfüllung der Auflage hat. Bei Nichterfüllung hat die Rückabwicklung deshalb nach Maßgabe des § 527 zu erfolgen (Staud/Lorenz § 812 Rz 109; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 59 mwN). Ebenfalls ausgeschlossen ist die Zweckverfehlungskondiktion, wenn die Verwendungserwartung des Schenkers nur einseitiges Motiv geblieben ist (s Rn 42, 45), was nicht selten der Fall sein dürfte. Ob der Verwendungsbezug der Zuwendung im demnach allein bereicherungsrechtlich relevanten Raum zwischen Anspruch und Motiv liegt, ist letztlich eine Frage der Auslegung (so zutr AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 59). Die in diesem Punkt uneinheitliche Rspr zieht für die Rückabwicklung derartiger Zweckschenkungen entweder die condictio ob rem (BGH NJW-RR 91, 1154; NJW 84, 233; 52, 620; Ddorf NJW-RR 98, 1517 [OLG Düsseldorf 06.03.1998 - 7 U 155/97]; Köln NJW 94, 1540) oder die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gem § 313 heran (Oldbg NJW 94, 1539; Dresden FamRZ 97, 739). Letztgenanntem Lösungsweg gebührt in aller Regel der Vorzug, weil der vom beiderseitigen Willen der Parteien getragene Verwendungsbezug der Zuwendung zumeist Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrages sein dürfte. Dann geht § 313 der condictio ob rem vor (BGH NJW 92, 2690; BGHZ 84, 1, 10, einschränkend: BGHZ 184, 190, Rz 47). An den Bestand der Ehe geknüpfte unentgeltliche Zuwendungen der Eltern an den Ehegatten ihres Kindes hat der BGH lange wie ehebezogene Zuwendungen unter Eheleuten behandelt (zuletzt BGH NJW-RR 06, 693 [BGH 03.11.2005 - I ZR 29/03] mwN). Von dieser Rspr hat er nun Abstand genommen. Danach sollen Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das Schwiegerkind erfolgen, als Schenkungen zu qualifizieren sein, die beim Scheitern der Ehe auch dann nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden können, wenn die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand gelebt haben und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Zuwendung profitiert (BGHZ 184, 190 Rz 20 ff; BGH NJW 12, 523 [BGH 20.07.2011 - XII ZR 149/09] – kein Anspruch aus § 812 I 1 Alt 2 bei Leistungen auf Gesamtschuld der Ehepartner; Walker FS Rüßmann [13], 355). Ungeachtet dessen sollen derartige Fälle auch zu einem bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 812 I 2 Alt 2 führen, wenn eine auf den Fortbestand der Ehe bezogene Zweckabrede vorliegt (BGH NJW 11, 2880); die Vereinbarung eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zwecks verlangt der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr nun nicht mehr (BGHZ 184, 190 Rz 48 ff – ohne klare Abgrenzung zwischen § 313 und § 812 I 2 Alt 2). Die Instanzgerichte lösen zumeist über § 313 (Oldbg NJW 94, 1539; Dresd FamRZ 97, 739; aA BGH NJW-RR 91, 1154; Köln NJW 94, 1540). Nicht zurückgefordert werden können Arbeits- und Geldleistungen des einen Teils einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an die Eltern des anderen Teiles, die auch der Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft zu dienen bestimmt sind (BGH FamRZ 15, 833; vgl dazu v Proff NJW 15, 1482).

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