Rn 5

Für die in der Praxis besonders bedeutsame peremptorische Einrede der Verjährung lässt § 813 I 2 durch die Verweisung auf § 214 II eine Kondiktion nicht zu, soweit der Leistende die verjährte Forderung freiwillig erfüllt hat (zur Unanwendbarkeit des § 214 II auf den Ausschlussgrund des § 556 III 2, 3 BGH NJW 06, 903). Für den Rückforderungsausschluss kommt es dann weder darauf an, ob der freiwillig Leistende Kenntnis von der Verjährung der beglichenen Forderung hatte, noch ist entscheidend, ob die Verjährung klar ersichtlich oder rechtlich zweifelhaft war (BGH NJW 06, 1277, 1280 [BGH 01.02.2006 - XII ZB 236/05] – zur Rückforderbarkeit von Leistungen auf verjährte Darlehensrückzahlungsansprüche). Demgegenüber kommt ein Bereicherungsausgleich über § 813 I 1 in Betracht, wenn die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben wurde (BGH NJW 93, 3318, 3320). An dem Kriterium der Freiwilligkeit fehlt es indes, wenn der Leistende zum Zwecke der Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung zahlt (BGH NJW 13, 3243, 3244 [BGH 05.07.2013 - V ZR 141/12]).

 

Rn 6

An der bereicherungsrechtlichen Irrelevanz der verjährungsüberwindenden Mängeleinreden aus §§ 478, 639 I aF hat sich durch die Einführung des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes im Ergebnis nichts geändert: Zwar kann der Käufer/Besteller gem §§ 438 IV 2, V; 634a IV 2, V die Bezahlung des offen stehenden Kaufpreises/Werklohns auch nach rücktritts- bzw minderungshindernder Verjährung der zugrunde liegenden Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche (§§ 438 IV 1, 634a IV 1 iVm § 218 I) weiterhin in dem Umfang verweigern, in dem er hierzu bei wirksamer Ausübung des Rücktritts-/Minderungsrechts berechtigt gewesen wäre. Auch dürfte das sich so ergebende Leistungsverweigerungsrecht entgegen anderer Auffassung (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 813 Rz 6) unabhängig von der Behebbarkeit des Mangels eine dauernde Einrede iSd § 813 I 1 begründen (vgl AnwK/Raab § 634a Rz 43). Gleichwohl ist die Rückforderung des Geleisteten ausgeschlossen, weil die insoweit maßgeblichen Vorschriften in §§ 438 IV 1, V; 634a IV 1, V auf § 218 Bezug nehmen, der in II mit obigem Ergebnis wiederum auf § 214 II verweist.

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