Rn 3

§ 814 setzt voraus, dass der Leistende objektiv nicht zur Leistung verpflichtet war. Das trifft auch dann zu, wenn die Leistung zwar auf eine bestehende, aber mit einer dauernden Einrede behaftete Verbindlichkeit erfolgt. Weiß der Leistende von einer solchen Einrede, ist sein Kondiktionsanspruch aus § 813 I in entspr Anwendung des § 814 ausgeschlossen (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 814 Rz 4; MüKo/Schwab § 814 Rz 6). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 814 Rz 2; Erman/Buck-Heeb § 814 Rz 1; MüKo/Schwab § 814 Rz 3), so dass die Kondiktion wegen des späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes (condictio ob causam finitam – § 812 I 2 Alt 1) nicht von § 814 umfasst ist (allgM BGHZ 111, 125, 130; WM 72, 283, 286; Erman/Buck-Heeb § 814 Rz 1; MüKo/Schwab § 814 Rz 3). Die Zahlung auf eine Nichtschuld ist ein Fall unentgeltlicher Leistung nach § 134 InsO (Kobl EWiR 20, 279).

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