Rn 1

Was § 814 für die condictio indebiti ist, ist § 815 für die condictio ob rem. Auch § 815 enthält zwei Kondiktionssperren, die beide ihre Rechtfertigung in dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens finden (Anwk/v Sachsen Gessaphe § 815 Rz 1). In Alt 2 schlägt sich überdies die originär durch § 162 I manifestierte Sanktionierung einer treuwidrigen Einflussnahme auf die Durchführung des vereinbarten Rechtsgeschäfts nieder (BRHP/Wendehorst § 815 Rz 1).

 

Rn 2

Durch das für beide Alternativen des § 815 maßgebliche Tatbestandsmerkmal ›Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs‹ ist klar, dass § 815 die gem § 812 I 2 Alt 2 in gleicher Weise verankerte Zweckverfehlungskondiktion (condictio ob rem) betrifft (s dort § 812 Rn 45). Bei der condictio ob causam finitam resultiert der erstrebte und letztlich verfehlte Erfolg der Schuldtilgung – hiervon abweichend – nicht aus einer gesonderten Zweckabrede, sondern aus dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft (zur Abgrenzung zwischen der condictio ob rem und der condictio ob causam finitam § 812 Rn 32, 43). Schon daraus ergibt sich, dass § 815 die Fälle der condictio ob causam finitam nicht umfasst. Hinzu kommt, dass § 815 in beiden Alternativen das Ausbleiben des mit der Zweckabrede erstrebten Erfolgs voraussetzt, wohingegen bei der condictio ob causam finitam der Zweck der Zuwendung, nämlich die Erfüllung einer kausalen Verbindlichkeit, zunächst erreicht wird und erst nach der Erbringung der Leistung durch die Beseitigung des anfänglich bestehenden Rechtsgrundes in Wegfall gerät. In Erwägung dieser strukturellen Unterschiede ist auch eine von Teilen der Literatur (Soergel/Mühl § 815 Rz 1; Erman/Buck-Heeb § 815 Rz 1; Enneccerus/Lehmann § 224 I 4b) insb für § 815 Alt 2 befürwortete entspr Anwendung auf die condictio ob causam finitam nicht gerechtfertigt (hM BGHZ 29, 171, 174; NJW 68, 245; WM 67, 851, 853; Staud/Lorenz § 815 Rz 3; MüKo/Schwab § 815 Rz 3 f mwN). Entspr anwendbar ist die Kondiktionssperre in Alt 2 demgegenüber auf den gleichgelagerten Fall des § 1301 (hierzu BGHZ 45, 258, 262 ff), wohingegen die Kondiktion aus § 817 1 nach zutreffender Auffassung nicht vom Regelungsgehalt des § 815 umfasst ist (Medicus BürgR Rz 694; BRHP/Wendehorst § 815 Rz 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge