Rn 17

§ 816 II regelt den interessengerechten Ausgleich zwischen den Beteiligten, wenn der Schuldner eine Leistung an den Nichtberechtigten erbringt, die der wahre Gläubiger aufgrund gesetzlicher Schuldnerschutzbestimmungen gegen sich gelten lassen muss. Dann entsteht die Situation, dass der Gläubiger bei gleichzeitiger Befreiung des Schuldners seinen Anspruch gegen diesen einbüßt, während der Nichtberechtigte eine vermögenswerte Leistung erhält, die ihm nicht zusteht. Eine allg Eingriffskondiktion des Berechtigten gegen den rechtsgrundlos von einer Verbindlichkeit befreiten Schuldner aus § 812 I 1 Alt 2 kommt nicht in Betracht, weil der gesetzlich angeordnete Forderungsverlust dem Schuldner insoweit einen Behaltensgrund verschafft (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 816 Rz 33). § 816 II stellt klar, dass stattdessen der nichtberechtigte Empfänger den Zuwendungsgegenstand an den wahren Gläubiger herausgeben muss.

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