Rn 11

Der Bereicherungsanspruch aus § 816 I 1 besteht nur bei entgeltlichen Verfügungen, wie sich im Umkehrschluss aus § 816 I 2 ergibt, der Unentgeltlichkeit voraussetzt. Wegen der Abgrenzung wird auf die dortigen Ausführungen zur Unentgeltlichkeit verwiesen (Rn 15).

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