Rn 19

Der gem § 818 III zu berücksichtigende Wegfall der Bereicherung stellt kein eigenständiges Gegenrecht des Bereicherungsschuldners dar, sondern führt zu einer originären Beschränkung der bereicherungsrechtlichen Herausgabe- und Wertersatzansprüche auf den Umfang der noch vorhandenen Bereicherung. Um diese zu ermitteln, ist die Vermögenslage des Bereicherten zur Zeit der Entstehung des Anspruchs mit derjenigen im Zeitpunkt der Herausgabe bzw des Eintritts der verschärften Haftung (vgl §§ 818 IV, 819) zu vergleichen. Die herausgabepflichtige Bereicherung besteht in einem sich daraus ergebenden Überschuss der Aktiv- über die Passivposten (BGH NJW 05, 884, 887 [BGH 02.12.2004 - IX ZR 200/03] mwN; 95, 2627; 98, 1951). Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass es für die Ermittlung dieses Saldos bis auf wenige, sich um § 242 rankende Ausnahmefälle (hierzu BGH JZ 61, 699) nicht darauf ankommt, aus welchem Grund die Entreicherung eingetreten ist; insb Verschulden spielt grds keine Rolle (BGH BauR 94, 651). Demgegenüber ist in vielen Punkten streitig, welche vermögenswirksamen Umstände mindernd oder mehrend in den Saldo einzustellen sind.

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