Rn 38

Die Haftungsverschärfung gem § 818 IV bewirkt, dass der Bereicherungsschuldner sich ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit für eine danach eintretende Veränderung der Verhältnisse nicht mehr mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Der Entreicherungseinwand verbleibt ihm indes, wenn die Ursache für die nach Rechtshängigkeit eingetretene Entreicherung bereits vor Rechtshängigkeit gesetzt war (BGHZ 132, 198, 213; AnwK/Linke § 818 Rz 86). Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung wird zunehmend auch dem bösgläubigen Bereicherungsschuldner zugestanden (BGHZ 132, 198, 213). Dem kann nicht gefolgt werden.

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