Rn 10

Auf der Rechtsfolgenseite erweitert § 819 in beiden Alternativen die sich aus §§ 818 IV ergebenden Haftungsverschärfungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (§ 818 Rn 36 ff). Allerdings ist zu beachten, dass im Falle des § 819 keine Rechtshängigkeit vorliegt. Deshalb müssen für weitergehende Ansprüche des Bereicherungsgläubigers aus allg Vorschriften (§§ 292 iVm 285, 286, 989, 990) Verzug und Verschulden ggf gesondert festgestellt werden (AnwK/Linke § 819 Rz 17).

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