Rn 2

Die Übertragungspflicht regelt nunmehr § 82a nF. § 82 nF begründet einen Anspruch auf Anerkennung, wenn das Stiftungsgeschäft den Voraussetzungen des § 81 I–III genügt und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ist, wenn also das gewidmete Vermögen ausreicht, um mit dessen Nutzungen den Stiftungszweck zu fördern (Schauhoff/Mehren/Schienke-Ohletz Kap 3 Rz 28), bei einer Verbrauchsstiftung für mindestens 10 Jahre. Eine Gemeinwohlgefährdung (§ 80 Rn 4) wird auf die Stiftung und nicht nur auf den Stiftungszweck bezogen (RegE BTDrs 19/28173, 51) und steht der Anerkennung entgegen.

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