Gesetzestext

 

1Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. 2Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.

 

Anerkennung der Stiftung. (zum 1.7.23)

Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.

A. Fassung bis 30.6.23.

 

Rn 1

Mit Anerkennung der Stiftung entsteht ein Anspruch der Stiftung auf Übertragung des zugesagten Vermögens. Rechte, die nach §§ 398, 413 übertragen werden, gehen kraft Gesetzes auf die Stiftung über. Andere Rechte, insb Eigentumsrechte, müssen der Stiftung vertreten durch ihren Vorstand übertragen werden (§§ 929, 873, 925). Unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen sind Schenkungen, die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325, 2329 auslösen können (BGH NJW 04, 1382 [BGH 10.12.2003 - IV ZR 249/02]).

B. Reform ab 1.7.23.

 

Rn 2

Die Übertragungspflicht regelt nunmehr § 82a nF. § 82 nF begründet einen Anspruch auf Anerkennung, wenn das Stiftungsgeschäft den Voraussetzungen des § 81 I–III genügt und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ist, wenn also das gewidmete Vermögen ausreicht, um mit dessen Nutzungen den Stiftungszweck zu fördern (Schauhoff/Mehren/Schienke-Ohletz Kap 3 Rz 28), bei einer Verbrauchsstiftung für mindestens 10 Jahre. Eine Gemeinwohlgefährdung (§ 80 Rn 4) wird auf die Stiftung und nicht nur auf den Stiftungszweck bezogen (RegE BTDrs 19/28173, 51) und steht der Anerkennung entgegen.

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