Rn 34

Das Eigentumsrecht kann durch schuldhaft unberechtigte Verfügungen über das Eigentum eines anderen beeinträchtigt werden, zB durch Übereignung an einen gutgläubigen Dritten oder die Belastung mit einem Sicherungsrecht (BGHZ 56, 73, 77 mwN; NJW 86, 1174 f; 96, 1535, 1537). Der Anspruch aus § 823 I steht hier (sofern nicht durch §§ 989 ff ausgeschlossen) neben demjenigen aus § 816 I 1.

 

Rn 35

Auch die Verursachung eines Rechtsverlusts nach §§ 946 ff kann eine Eigentumsverletzung darstellen (BGHZ 56, 73, 77 f; 109, 297, 300 mwN); daneben kommt ein Anspruch aus § 951 iVm § 812 I 1 Var 2 in Betracht. Keine Eigentumsverletzung ist aber gegeben bei der bloßen Duldung des Einbaus von Baumaterial durch einen Bauherrn, da idR der Bauunternehmer Vorsorge in Bezug auf Konflikte zwischen den Rechten des Materiallieferanten (insb aufgrund von Eigentumsvorbehalten) und des Verarbeitenden treffen muss (BGHZ 56, 228, 237 ff; 102, 293, 309).

 

Rn 36

Schließlich kann das Eigentumsrecht durch Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung (Pfändung und Verwertung schuldnerfremden Eigentums) beeinträchtigt werden. Der Vollstreckungsschuldner haftet, wenn er den Eigentümer nicht über die Pfändung unterrichtet hat (Staud/J Hager § 823 Rz B 69 mwN). Der Vollstreckungsgläubiger haftet grds ebenfalls ggü dem Eigentümer (s insb BGHZ 58, 207, 210 mwN; 67, 378, 383; 118, 201, 205 ff mwN), str ist aber, ob schon bei einfacher Fahrlässigkeit (so insb die Rspr aaO, aber unter Anlegung eines relativ strengen Verschuldensmaßstabs) oder erst bei grober (so teilw die Lit, zB NK-BGB/Katzenmeier § 823 Rz 36; Erman/Wilhelmi § 823 Rz 26). Eine Beschränkung der Haftung lässt sich mit einer Gleichstellung mit dem unrechtmäßigen Besitzer iSd § 990 I begründen, da das Vertrauen des Vollstreckungsgläubigers in die Ordnungsmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens vergleichbar schutzwürdig ist (vgl Erman/Wilhelmi aaO). Wenn der Eigentümer seine Rechte nach §§ 769, 771 ZPO nicht wahrnimmt, kommt ein Mitverschulden iSd § 254 in Betracht (vgl aber BGHZ 118, 201, 206 f: keine Rechtfertigung durch Inanspruchnahme eines gesetzlichen Verfahrens, da der Eigentümer daran nicht unmittelbar beteiligt ist).

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